( 1 ) 1)Vertreiber, die
Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von
0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer
ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich
Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. 2)Satz 1) gilt nicht für
Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher
abgegeben werden. 3)Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen
Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. 4)Das Pfand
ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und
6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten. 5)Ohne eine Rücknahme der
Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. 6)Beim Verkauf aus
Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den
Verkaufsautomaten zu gewährleisten. 7)*Bei Verpackungen, die nach Satz
1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass
sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf * § 8
Abs. 1 Satz 7, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf
Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 treten am 01.05.2006 in Kraft.
aus: Verpackungsverordnung
über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn, 28.
Mai 2005 |
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